Wir informieren!

Liebe Patienten,

heute möchten wir Sie aus aktuellem Anlass über die geltenden Bonusregelungen informieren. Einige Patienten konnten im vergangenem Jahr einen Termin zur jährlichen Vorsorgeuntersuchung nicht wahrnehmen bzw. wurde zeitweise von nicht notwendigen/erforderlichen Untersuchungen abgeraten. Hierfür hat der Gesetzgeber ein Ausnahmeregelung verfasst.

Auszug:

Zahnersatz – Bonusregelung für das Jahr 2020

In begründeten Ausnahmefällen hat ein einmaliges Versäumen einer Vorsorgeuntersuchung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 SGB V keine Auswirkung auf die Bonusregelung bei Zahnersatz, wenn dies durch die Krankenkasse anerkannt wird.

Unabhängig von dieser seit 1. Oktober 2020 geltenden Regelung wurde nunmehr festgelegt, dass sich der Bonusanspruch auf keinen Fall verringert, wenn im Kalenderjahr 2020 die jährliche Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen wurde.
Diese Änderung der Regelung im § 55 des SGB V wurde im Rahmen der Verabschiedung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) aufgenommen und gilt rückwirkend zum 01.01.2021.
Sind den Patienten durch das fehlende Bonusjahr 2020 Nachteile entstanden, so können sie sich zur Erstattung der zu viel gezahlten Eigenanteile direkt an ihre Krankenkasse wenden.

Quelle: KZV Sachsen/Bonusregelung